Wir bieten aus unseren Kernbereichen Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen, Hardware und Schulungen sowohl individuelle als auch Standardlösungen an.
Durch die Analyse Ihrer Geschäftsvorgänge sind wir in der Lage, optimale Lösungen zu finden, die Ihrem Bedarf an effizienter Informationstechnologie gerecht wird. Sollte eine Standardlösung nicht verfügbar sein, entwickeln wir Anwendungen, die Ihre Arbeitsabläufe ideal abbilden. Denn mit maßgeschneiderten Lösungen bleiben Sie wettbewerbsfähig und erfolgreich - hierzu möchten wir beitragen.
Wir konzipieren und entwickeln für Sie individuelle, maßgeschneiderte Softwarelösungen, sofern eine Standardsoftware Ihre Anforderungen nicht erfüllt.
Wir Beraten Sie umfassend vor Projektbeginn und sagen Ihnen, was technisch Lösbar ist, und was nicht. Für die Problemlösungen kommen intelligente, innovative und zuverlässige Technologien zum Einsatz.
Wir Planen und Beraten Sie bei dem Aufbau und bei der Erweiterung Ihrer IT.
Über unsere Partner beschaffen wir für Sie Hard- und Software. Im Problemfall oder bei Defekten sind wir vor Ort und halten mit professionellem Personal Ausfälle so kurz wie möglich - damit Sie sich ganz auf Ihre Tätigkeiten konzentrieren können.
Wir bringen Sie ins Internet - mit allem was dazu gehört.
Unser Angebot umfasst die Erstellung von Websites, Webhosting und den Anschluss ans Internet über Modem, ISDN oder DSL. Große Auswahl ist ebenso wichtig wie die ständige Verfügbarkeit der Internetdienste, so stehen Ihnen bei uns z.B. über 100 verschiedene Top-Level-Domains zur Auswahl.
Wir beschaffen einzelne Computer-Komponenten, Gesamtsysteme und Zubehör. In unserer Werkstatt assemblieren wir Büro-PCs, Gaming- und Entertainment-PCs, sowie High-End Workstations und Serversysteme. Unsere Lösungen umfassen Application-, Render- und Storageserver.
Die Firma SoftUp ist ein IT-Dienstleistungsunternehmen. Mit unseren Lösungen, die von der Konzeption, Lieferung und Installation von EDV-Systemen über Administration bis hin zur individuellen Softwareentwicklung gehen, wenden wir uns an kleine und mittelständische Betriebe.
Wir nehmen uns Ihrer EDV an, zuverlässig, sorgfältig und professionell – in einem Rahmen, den Sie bestimmen. Ob Sie auf unser gesamtes Dienstleistungsportfolio zurückgreifen, oder einzelne unserer Leistungen gezielt heraussuchen: Wir nehmen Sie ernst!
Wir verkaufen Ihnen keine Produkte, die Sie nicht brauchen! Wir beraten Sie entsprechend Ihrer Ziele und Ihrer Arbeitsweise und suchen eine geeignete Lösung für Sie heraus, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Und sollte eine Standardlösung nicht optimal passen: wir entwickeln maßgeschneiderte Anwendungen vom einfachen Tool bis hin zur unternehmensweiten Datenbankanwendung.
Mit uns haben Sie genau den richtigen Partner gefunden, um Ihre IT-Projekte zielbewusst, zuverlässig und erfolgreich durchzuführen.
              
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SoftUp Biederbeck & Warmann GbR
SoftUp Biederbeck
& Warmann GbR
 Gudewerdtweg 9
 24229 Dänischenhagen
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Telefon: 01805
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 Telefax: 01805 763887
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      gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen
      mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen
      laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen. Es gelten ausschließlich
      unsere Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
      unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die Firma
      ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht
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      hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen,
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      Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen
      widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Eine vertragliche
      Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von
      Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden
      sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst
      wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche
      gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen
      und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen müssen
      sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann
      nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Die Firma überträgt in
      ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare
      und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der
      Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf
      unbestimmte Zeit zu nutzen. Als vertragsgemäße
      Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines
      Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus
      Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum
      Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer
      Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit
      sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich
      allein aus dem Programm beigefügten Handbuch. Der Kunde erwirbt das
      Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen
      Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat.
      Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte
      Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen
      (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im
      Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans
      Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen
      diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene
      Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz
      erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier
      Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung
      der Software auf tragbaren Computern. Die Firma stellt den Kunden
      von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung
      der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen
      geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, Die vorstehende
      Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder
      sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die
      Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die
      nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht
      zugestimmt wurde. Die vorstehenden
      Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der
      Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen
      Eigentumsrechten. Im Falle bereits erhobener
      oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von
      Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten
      kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder
      austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der
      Firma gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden. Wenn die Nutzung der
      Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt
      ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen Verletzung von
      Schutzrechten droht, kann die Firma unter Ausschluss aller anderen Rechte
      des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Die dem Kunden überlassene
      Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum
      der Firma. Die Firma bleibt Inhaberin
      aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen
      Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden
      Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit
      seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet.
      Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von
      Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und
      Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden
      durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma über und können
      anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
      Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Firma
      abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Änderung des
      Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher
      Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem
      Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der
      Firma eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter
      Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine
      Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des
      Kunden. Werden vom Kunden oder von
      Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der Firma bezogene
      Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt,
      so ist die Firma für entstehende Schäden nicht haftbar. Eine Herausgabe des
      Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art
      und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung. Für die Nutzung der
      Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer
      einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet
      sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen
      Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Die in Rechnung gestellten
      Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 % bei Lieferung
      und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten
      Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so
      nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma
      vor. Kommt der Kunde mit fälligen
      Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt,
      Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
      p. a. zu berechnen. Die überlassenen Programme
      sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz, noch teilweise
      Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf
      Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an den
      Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für
      eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen
      und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene
      Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich
      gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine
      Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese
      Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus,
      wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem
      Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst
      darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser
      Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist
      allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. Der Kunde verpflichtet
      sich, der Firma den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen
      Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer
      bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen. Die Firma kann den Vertrag
      mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten
      Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder
      der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung
      dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger
      individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung
      dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der Firma oder wegen
      nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die Firma ihren
      Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die Firma zuvor
      schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in
      welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist. Innerhalb einer Frist von fünf
      Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme,
      Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder
      kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher
      Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von
      30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund
      gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt er der
      Firma das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein. Die Firma wird die
      gelieferte Software erweitern und anpassen. Der Kunde wird, soweit die
      Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine
      Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich
      rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen. Der Kunde stellt der Firma
      alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in
      schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese
      auf Wunsch der Firma auch mündlich. Stellt der Kunde fest, dass
      erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen
      nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich
      verlangt, so wird er die Firma hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen
      und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann
      einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen.
      Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellt die Firma fest, dass
      Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur
      Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die Firma den
      Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über
      eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den
      Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Jede Partei nennt der
      anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die
      befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden
      Entscheidungen herbeizuführen. Solange die Software nicht
      von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine
      Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in
      vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen
      beruht. Die Firma wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei
      denn, dass der Firma dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation
      unzumutbar ist. Führt ein solches Änderungsverlangen
      des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung
      und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die
      Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der
      vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes
      (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen. Falls die Parteien nicht
      innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei der Firma
      eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens
      ausgeführt.     Liefertermine und
      Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche
      Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine
      schriftlich vereinbart sind. Zur Installation gelangt
      grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine
      Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit
      schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen
      wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde
      benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen
      Ansprechpartner. Der Kunde übergibt der
      Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die
      Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware /
      Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass die
      Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der
      Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist
      verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der
      Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört
      insbesondere die Ermöglichung des Zuganges zur Hardware sowie das
      kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend
      den Anforderungen der Firma und das kostenlose Zurverfügungstellen eines
      kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw.
      Anpassungen überprüft. Die Firma stellt dem Kunden
      nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der Firma
      angebotenen Version des Lizenzproduktes in Objektcode auf einem
      entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen
      Adresse zur Verfügung. Die Firma behält sich vor, die Spezifikationen
      des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen
      oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen. Ein Ausdruck des
      Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der
      Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem
      Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der Firma und darf
      vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden. Bei Verlust der Software
      oder des Handbuches liefert die Firma gegen Entrichtung der Selbstkosten
      ein Ersatzexemplar. Die Firma gewährleistet
      den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen
      Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch die
      Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt. Nach Installation und Prüfung
      teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der
      Standardversion erweiterten und / oder angepassten Softwareteile in vollem
      Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin
      die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird
      der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der
      schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme schriftlich gegenüber der
      Firma erklären. Erfolgt innerhalb dieser
      Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als
      vorgenommen. Maßgeblich für den
      Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde
      nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne
      Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich. Die Abnahme kann wegen
      Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Der Kunde trägt Sorge dafür,
      dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der
      Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche
      Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Firma übernimmt für
      eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung
      dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im
      Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation
      entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
      Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Eine Haftung für eine
      bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in
      Schriftform vereinbart wurde. Die Firma weist darauf hin,
      dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware
      vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird
      Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
      offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Tritt ein Fehler in der
      Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen
      schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge
      sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass
      eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar
      ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der
      Arbeitsschritte) möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge
      als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur
      Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung
      – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien
      Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte
      Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen
      Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der
      Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich
      bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
      verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar
      ist. Zur Durchführung der
      Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden
      Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten
      Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann
      der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts-
      bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch
      ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist
      dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben
      ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
      Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines
      unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Tritt ein Mangel auf, der
      Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt
      der Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionablen Treiber, binnen
      zehn Tagen ab Mitteilung an die Firma, nachzuliefern. Inkompatibilitäten
      zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung, wenn ein
      Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör
      anderer Hersteller einsatzfähig ist. Die Firma ist berechtigt,
      falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus
      wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu
      installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Die Firma übernimmt keine
      Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des
      Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden
      vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Hat der Kunde die Firma
      wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass
      entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die
      Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er
      die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu
      vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich
      nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder
      sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine überprüfung durchführen,
      ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das
      Ergebnis schriftlich festhalten. Die Firma vermittelt dem
      Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die
      erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes
      schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen
      des Kunden statt. Findet die Schulung beim
      Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung
      erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen
      über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der
      Schulung übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der Firma an, so
      sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten
      werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet. Die Firma haftet bei
      Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
      leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche
      Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des
      Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus
      leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt,
      die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei
      Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen
      Unvermögens aufseiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen
      zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel,
      nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt
      unberührt. Im Falle einer
      Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden
      angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden
      Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende
      Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt
      hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen
      gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und
      sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand
      gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Die Verjährungsfrist für
      nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt. Die Firma und der Kunde
      verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
      der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte
      weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
      Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner
      aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des
      jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Der Kunde ist verpflichtet,
      alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu
      versehen. Nach Vertragsbeendigung
      sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben,
      insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden,
      wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen
      sind. Bei Software, bei der
      Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des
      Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören,
      installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im übrigen
      auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll
      uns zu überlassen. Alle Unterlagen, die zur
      Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und
      Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften
      zurückzugeben. Auf Anforderung haben wir
      Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen
      vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind. Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen
      mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der
      Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische
      Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des
      UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für
      Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse
      vereinbart ist, im Zweifel Dänischenhagen. Erfüllungsort für Zahlungen
      ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Gerichtsstand für beide
      Teile ist Kiel, die Firma ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene
      Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist Vertragspartner der
      Firma kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. Sollten einzelne Klauseln
      dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller
      Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die
      Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch
      eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
      Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
 Hinweis zur verantwortlichen Stelle
 
Gudewerdtweg 9
24229 Dänischenhagen
E-Mail: info@softup.deWiderruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
 Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)
 Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
 Recht auf Datenübertragbarkeit
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 Auskunft, Sperrung, Löschung und Berichtigung
 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  
 3. Datenerfassung auf unserer Website
Cookies
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 Anfrage per E-Mail, Telefon oder Telefax
 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SoftUp für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen
      A.
      Vertragliche Grundlagen
      
        
      
        
      
        
      B.
      Überlassung von Software
      
        
      
        
      
        
      
          
      
        
      
          
        
        
      
        
      
        
      C.
      Softwareerweiterung und –anpassung
      
        
      
        
      D.
      Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und
      Datenschutz
      
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      E.
      Rechte bei Nutzungsbeendigung
      
        
      
        
      
        
      
        
      F. 
      Nebenbestimmungen